Urheberrechtsreform – 15 Sek. Regel

Seit 2021 gibt es die 15 Sekunden Regelung in der Urheberrechtsreform (UrhDaG). 15 Sekunden und viel Chaos … Wir erklären, wie die 15 Sekunden Regelung angewandt werden kann.

Mit der Urheberrechtsreform von Juni 2021 gab es einige Änderungen, die auch den Musikbereich betreffen. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (2019  – 2021) erklärte das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts als einen weiteren Meilenstein im digitalen Zeitalter. Über diese Aussage gibt es kontroverse Diskussionen.

Vor allem die 15 Sekunden Regelung, die teilweise die legale Verwendung  Werker Dritte ermöglicht, erfreute viele Content Creator. Doch ganz so einfach ist das nicht. Was wirklich legal verwendet werden darf und unter welchen Einschränkungen, erfahrt ihr nachfolgend. Wir empfehlen dabei, den gesamten Artikel zu lesen.

Urheberrechtsreform – Audiomaterial legal nutzen

Bislang war es so, dass die Nutzung von fremden Audiomaterial auf zum Beispiel Social Media Seiten regelmäßig Probleme einbrachten. Das hat sich nun teilweise geändert. Mit der neuen Urheberrechtsreform können fremde Songs und anderes Audiomaterial frei und vor allem legal eingebunden werden. Allerdings nur bis zu 15 Sekunden! Zusätzlich gibt es einige Punkte zu beachten, die eine legale Nutzung einschränken.

Somit dürfen fremde Songs in Social Media und in eigenen Darbietungen legal eingebunden werden, so lange das Fremdmaterial maximal 15 Sekunden lang ist und die anderen Punkte (s.u.) beachtet werden.

  • Fremde Songs dürfen für 15 Sekunden legal eingebunden werden
  • Ohne Erlaubnis des Urhebers!
  • Völlig legal (als Bestandteil einer Parodie oder als Zitat)

Dabei ist jedoch wichtig, dass der Fremdinhalt nur im Sinne des Zitatrechts oder als Bestandteil zum Beispiel einer Parodie genutzt wird. Ansonsten droht nach Beschwerde des Urhebers/Rechteinhaber eine Sperre (und Klage).

  • Einschränkungen unbedingt beachten (s.u.)

Was die einen freut, dürfte vor allem für Künstler und Musiker hier und da zum Ärgernis werden. 15 Sekunden sind eine ziemlich lange Zeit, bemessen daran, dass die Songs immer kürzer werden.

Was bedeutet das für Musiker

Das der Aufschrei nach der Urheberrechtsreform bis heute anhält, ist -je nach Sichtweise- verständlich. Dabei gibt es viele Fragen. Darf wirklich jeder fremde Songs einfach so einbinden, ohne vorher eine Erlaubnis einzuholen? Und wie sieht es letztlich mit der Vergütung aus?

Die 15 Sekunden Regelung:

Die 15 Sekundenregelung fällt in der Urheberrechtsreform (UrhDaG) unter geringfügiger Nutzung. Dadurch dürfen auch fremde Songs für 15 Sekunden legal auf YouTube-Videos, in Streams und sonstigem  eingebunden werden. Eine Erlaubnis ist nicht mehr unbedingt erforderlich.

Lizenzgebühren:

Eine Klärung der Lizenzgebühren ist in diesem Fall ebenfalls  nicht erforderlich. Die 15 Sekunden dürfen also ohne weitere Erlaubnis des Urhebers eingebunden werden.

Was ist eine gewerbliche Nutzung:

Hier wird es nun schwieriger. Grundsätzlich wäre das Einbinden in ein YouTube Video ja bereits eine mögliche gewerbliche Nutzung. Aber der Gesetzgeber hat diesen Punkt in der Urheberrechtsreform bereits vorläufig geklärt. So fallen unerhebliche Einnahmen nicht unbedingt unter eine gewerbliche Nutzung. Letztlich ist dieser Bereich aber weiterhin sehr schwammig (was sind nicht unerhebliche Einnahmen?), so dass wir davon ausgehen, das es dieser Punkt künftig durch Gerichte geklärt werden muss.

Unter gewerbliche Nutzung fallen z.B.  Werbevideos (=gewerblich), in denen die 15 Sekunden Regelung nicht anzuwenden ist!

Wann die 15 Sekunden Regel nicht gilt

In der  Urheberrechtsreform ist für diesen Punkt festgehalten, dass nur die Hälfte des fremden Werkes, maximal aber 15 Sekunden, genutzt werden darf. Ist ein Song zum Beispiel nur 20 Sekunden lang, dürften also nur 10 Sekunden eingeblendet werden.

Zusätzlich darf fremder Inhalt nicht alleine stehen, sondern muss mit eigenem Inhalt kombiniert werden.

Fremde Songs dürfen nicht als Einbindung auf Webseiten erscheinen, sondern nur auf Plattformen mit benutzergenerierten Inhalten (z.B. YouTube, Facebook, Instagram ..). Wer zum Beispiel einen 15 Sekunden Auszug auf seine Webseite hochlädt, verstößt gegen das Urheberrecht.

Das Gesetz

Die 15 Sekunden Regelung bei der Urheberrechtsreform ist im UrhDaG unter § 10 zu finden. Die Abkürzung steht für: Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz).

§ 10 UrhDaG


15 Sekunden Regelung dann „vermutlich“ legal:

  • Wenn weniger als die Hälfte des fremden Werkes (max. 15 Sek.) eingeblendet werden
  • Wenn das Werk eines Dritten mit eigenem Inhalt kombiniert wird
  • Wenn auf Plattformen mit benutzergenerierten Inhalten
  • Wenn nicht gewerblich
  • In Verbindung mit Parodie oder Zitat

Warum vermutlich legal?

Werden die o. Punkte erfüllt, heißt das zunächst NUR für den Dienstanbieter (z.B. YouTube), dass der Content erst einmal nicht geblockt werden darf.

Aber: Der Urheber oder auch der Rechteinhaber (z.B. Plattenfirma) kann eine Beschwerde (ebenso Klage) einlegen. Meistens mit der Begründung, dass der Auszug nach dem Zitatrecht oder der Parodie nicht gedeckt ist, auch wenn die 15 Sekunden nicht überschritten werden.
Verschiedene Werke nutzen:

Maximal dürfen 15 Sekunden eines fremden Werkes in einem eigenen Werk genutzt werden. Es ist aber möglich, weitere fremde Werke anderer einzublenden.  

Was sollte ich beachten

Wer seriöse Inhalte hochladen möchte und dabei auf die 15 Sekunden Regelung zurückgreifen möchte, sollte sicherheitshalber immer die Erlaubnis des Urhebers einholen. Die aktuelle Urheberrechtsreform ist in vielen Punkten noch zu schwammig, die ersten Gerichte beschäftigen sich bereits mit Klagen. Wer auf Nummer sicher gehen will, spricht zuvor mit dem Urheber.

  • Immer den Urheber fragen!

Wer dennoch einfach so fremde Werke für 15 Sekunden einblendet, riskiert unter Umständen (bei einer Beschwerde durch den Urheber) eine Sperre und eine Klage. Vieles ist noch unklar. Die neue Urheberrechtsreform ist teilweise zu schwammig, dilettantisch formuliert.


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